Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte nach § 15 a WpHG
Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes müssen gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand der KAMPA AG den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien der Gesellschaft melden, sofern die Gesamtsumme der Geschäfte einen Betrag von 5.000,00 € pro Kalenderjahr erreicht. Meldepflichtig sind ferner Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, eingetragener Lebenspartner sowie von Verwandten ersten Grades des Aufsichtsrats und Vorstands der KAMPA AG, wenn sie einen Betrag von 5.000,00 € pro Kalenderjahr übersteigen.